S A T Z U N G   

D E S BÜRGERVEREINS KALDENKIRCHEN E.V.

(Neufassung 2006)

 

Die nachfolgende Neufassung der Satzung in Ablösung der Satzung von 1970 wurde von der Mitgliederversammlung am 18.12.2006 mit mehr als drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen 
(§ 12 der bisherigen Satzung). 

Nettetal-Kaldenkirchen, den 18.12. 2006, dem Festjahr 800 Jahre Kaldenkirchen, 150 Jahre Stadtrechte und 140 Jahre Bahnanschluss. 

 Präambel

Der Bürgerverein Kaldenkirchen ist eine 1970 gegründete offene Vereinigung von Einzelpersonen, Gruppierungen, Vereinen, Gesellschaften, Einrichtungen, Firmen, Dienstleistungsunternehmen sowie anderen Vereinigungen, die sich im Rahmen der Aufgaben aus Vergangenheit, in Gegenwart und Zukunft nach dem Motto des Heimatliedes „Hoch Kaldenkirchen“ ausrichtet. Die großen Bereiche Wohnen, Arbeiten, Dienstleistung, Kultur und Sport, Erholung und Wohlfahrt bezeichnen als Rahmen die Aufgaben des Stadtteils Kaldenkirchen der Stadt Nettetal, innerhalb dessen der Bürgerverein Kaldenkirchen seine gemeinnützigen Aufgaben ausschließlich und unmittelbar selbstlos verfolgt. Dementsprechend führt er die Aufgaben fort, die seine drei in den 60er Jahren der Stadt Kaldenkirchen gegründeten gemeinnützigen Vorgängervereine „Verkehrs- und Verschönerungsverein e. V.“, „Kulturring e.V.“ und Bürgervereinigung Stadthalle e.V.“ wahrgenommen haben, und erweitert sie unter Aufrechterhaltung des Wappens der Stadt Kaldenkirchen durch die seit der kommunalen Neugliederung 1970 eingetretenen Beziehungen zwischen dem Stadtteil Kaldenkirchen und der Stadt Nettetal, mit der er zur Verwirklichung seiner Aufgaben zusammenarbeitet. Innerhalb von Kaldenkirchen arbeitet er zusammen mit allen einschlägig Beteiligten, um dem gemeinsamen Anliegen mehr Gewicht verleihen zu können. Der Verein ist überparteilich und unterliegt auch keinen anderen Bindungen.

I. Name und Sitz 

§ 1 

Der Verein führt den Namen „Bürgerverein Kaldenkirchen“. Er ist im Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „ e. V.“ . Sein Sitz ist Nettetal. 

II. Aufgaben und Zweck, Gemeinnützigkeit

§ 2 

(1) Innerhalb des in der Präambel dargestellten Rahmens verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar auf materiellem, geistigem und sittlichem Gebiet gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Darin sind vorbereitende und begleitende Maßnahmen eingeschlossen. Die sich aus den gemeinnützigen Zwecken ergebenen Aufgaben sollen dem Allgemeinen Besten und „allen Kaldenkirchenern“ dienen; sie umfassen die Förderung von 

Heimatkunde, Heimatpflege, heimatlichen Schönheiten, traditionellem Brauchtum durch Schriften, Vorträge, Wanderungen, Veranstaltungen, Führungen, Auftragsvergaben u.ä., 

Erziehung, Volks- und Berufsbildung, schulische Einrichtungen einschließlich Gliederung der VHS durch Unterrichtung, pflegliche Betreuungen u.ä., 

Jugend- und Altenhilfe, Gesundheitspflege und Erholungsmöglichkeiten zur Erhaltung der Arbeitskraft einschließlich Einrichtungen durch Betreuungen, Erschließung der Heilfaktoren des Bodens und der Luft, Schaffung von Wegen, Bänken, Schutzhütten, Durchführung von Führungen, Wettbewerben, Markierungen u.ä. Maßnahmen unter Einbeziehung des Grenzwaldes, 

Wohlfahrtspflege mit den Gliederungen der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege durch Mitarbeit, Betreuungen, Unterhaltung von Maßnahmen u.ä., 

Kunst (einschließlich Musik - mit Gliederung Musikschule - und Literatur), Kultur und Sport (zur körperlichen Ertüchtigung), angemessene Mehrzweckeinrichtung bei Einsatz des Sondervermögens, Denkmäler der Natur, Geschichte und Kunst, Bauten und Kulturstätten, Gedenkstätten und andere Kulturgüter (Bibliotheken, Archive u.ä.) durch Stellungnahmen, Vermittlungen, Verbesserungen, Unterstützungen, Einrichtungen u.ä., Weiterentwicklung des kulturellen Lebens in Mitverantwortung der entsprechenden städtischen Aufgaben (Unterrichtung der Bürgerschaft und Mitarbeit, das Interesse am kulturellen Leben zu wecken, enge Verbindung zu den Kirchengemeinden und kulturellen Vereinigungen), Koordinierung aller örtlichen kulturellen Veranstaltungen und -soweit erforderlich- Träger eigener Veranstaltungen im Rahmen eines jährlichen Kulturprogramms, 

Umweltschutz im weitesten Sinne (Luft, Wasser, Lärm, Abfall, Reinigung, Feuer-, Zivil-, Arbeits- und Tierschutz), Natur und Landschaftspflege einschließlich Kleingärten durch Anregungen und Stellungnahmen zu Problemen, Unterstützung von Projekten u. ä., 

Stadt- / Ortsbild durch Pflege und Verschönerung einschließlich dienender Maßnahmen und Einrichtungen, 

Verständigungen der Völker, ihrer Sitten und Gebräuche, insbesondere innerhalb der EU, durch Pflege der gegenseitigen Beziehungen. 

 

Andere als diese gemeinnützigen Zwecke darf der Verein nicht verfolgen. 

 

(2) Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Sollten sich Mittel ergeben, so sind diese ausschließlich für Zwecke des Vereins zu verwenden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen, Leistungen oder Vorteile aus Mitteln oder durch die Tätigkeit des Vereins erhalten. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Kapitalanteile oder den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

III. Mitgliedschaft 

§ 3

Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

§ 4

(1) Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts (Einzelpersonen, Gruppierungen, Vereine, Gesellschaften, Einrichtungen, Firmen, Dienstleistungsunternehmen und andere Vereinigungen) werden , die bereit sind, aktiv an den Satzungszwecken mitzuarbeiten. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand nach schriftlicher Antragstellung.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Vierteljahresfrist zum Schluss des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand. Sie endet ferner durch Tod, durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und durch Ausschluss durch den Vorstand. Ausgeschlossen werden kann, wer den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt, insbesondere wer ohne Rücksicht auf die Zielsetzung die Förderung eigennütziger Belange verlangt. Ausgeschlossen kann außerdem werden, wer den Mitgliedsbeitrag nicht oder nicht regelmäßig bezahlt. Als nicht regelmäßig gilt ein Beitragsrückstand von mehr als sechs Monaten.

IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

§ 5

Die Mitglieder fördern die Vereinsarbeit durch Anregungen und Vorschläge. Sie unterstützen den Verein in seinen Bestrebungen und sind gehalten, ihm die dazu notwendigen Auskünfte zu geben.

§ 6

(1) Der Eintritt in den Verein verpflichtet zur Zahlung des festgesetzten Beitrages. Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

(2) Die Mitgliedsbeiträge dürfen nur zur Erfüllung der satzungsmäßigen Vereinszwecke verwendet werden. Sie sind im ersten Quartal des Geschäftsjahres fällig.

V. Organe des Vereins

§ 7

Organe des Vereins sind:

der Vorstand

die Mitliederversammlung

VI. Vorstand

§ 8

(1) Vorstand im Sinne des Gesetzes ist der Vorsitzende, dessen Stellvertreter, der Geschäftsführer und der Schatzmeister des Vereins. Der Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied oder der stellvertretende Vorsitzende und ein weiteres 
Vorstandsmitglied sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

(2) Der Vorstand im Sinne dieser Satzung besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, dem Geschäftsführer, dem Schatzmeister sowie bis zu 10 Beisitzern.

(3) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre. Der Vorstand bleibt jedoch nach Ablauf seiner Amtsdauer solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Die Wiederwahl ist zulässig. Für ausscheidende Mitglieder des Vorstandes können vom verbleibenden Vorstand bis zur Neuwahl neue Mitglieder benannt werden.

(4) Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes oder eines zur Teilnahme an Vorstandssitzungen Berechtigten ist eine Vorstandssitzung einzuberufen. Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen schriftlich in der Regel eine Woche, in dringenden Fällen aber mindestens drei Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Verhandlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter, dem Geschäftsführer und einem Beisitzer zu unterzeichnen ist.

(5) Der Vorstand hat die Leitung des Vereins zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben. Insbesondere zählen zu seinen Obliegenheiten die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung und Abwicklung des Haushaltsplanes und die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung. Die Erledigung laufender Geschäfte von besonderer, aber nicht grundsätzlicher Bedeutung kann der Vorstand im Sinne dieser Satzung dem Vorstand im Sinne des Gesetzes als geschäftsführenden Vorstand übertragen.

(6) An den Sitzungen des Vorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes nehmen der vom Rat der Stadt gewählte Ortsvorsteher, der die Belange des Stadtteils Kaldenkirchen gegenüber dem Rat der Stadt Nettetal in Abstimmung mit dem Bürgerverein wahrnimmt, sowie der/die Ehrenvorsitzende(n) mit Stimmrecht teil.

VII. Mitgliederversammlung

§ 9 

(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden jährlich mindestens einmal einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn ein Zehntel der Mitglieder oder der Vorstand diese schriftlich mit Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt. Die Einladung zu Mitgliederversammlungen ist öffentlich durch eine Pressenotiz unter Angabe der Tagesordnung in den auch in Nettetal-Kaldenkirchen erscheinenden Tageszeitungen „Rheinische Post - Grenzland-Kurier“, Westdeutsche Zeitung - Ausgabe Kempen“ sowie Wochenzeitung „Grenzland-Nachrichten“ mindestens zehn Tage vor der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Die so einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Alle Wahlen erfolgen durch Stimmzettel; sie können aber auch auf Vorschlag durch Zuruf oder Handaufhebung stattfinden, wenn hiergegen kein Widerspruch erhoben wird. 

(2) Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 

(3) Anträge der Mitglieder müssen mindestens eine Woche vorher dem Vorstand schriftlich und begründet eingereicht werden. 

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, dessen Stellvertreter oder dem Geschäftsführer geleitet. Die Tagesordnung muss bei der ordentlichen Mitgliederversammlung folgende Punkte enthalten: 

Jahresbericht, 

Jahresrechnung, Rechnungsprüfungsbericht und Entlastung des Vorstandes, 

Genehmigung des Haushaltsplanes, 

Wahl des Vorstandes (alle zwei Jahre), 

Wahl des Prüfungsausschusses 

vorliegende Anträge 

(5) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter, vom Geschäftsführer und einem weiteren von der Mitgliederversammlung zu bestellenden Mitglied zu unterzeichnen ist. 

VIII. Ausschüsse, Arbeitskreise, Ehrenbezeichnungen

§ 10

(1) Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse und Arbeitskreise einsetzen, die nach seinen Richtlinien die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Die Ausschüsse und Arbeitskreise können jederzeit vom Vorstand abberufen werden.

(2) Der Vorstand kann Mitgliedern Ehrenbezeichnungen verleihen. Diese Mitglieder können an den Sitzungen des Vorstandes, der Ausschüsse und Arbeitskreise mit Stimmrecht teilnehmen.

IX. Geschäftsjahr, Rechnungsbericht und 

Rechnungsprüfung 

§ 11 

Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember. Die Rechnungen werden alljährlich abgeschlossen. Die Prüfung des Rechnungsberichtes des Schatzmeisters erfolgt durch einen im voraus durch die ordentliche Mitgliederversammlung zu wählenden, aus zwei dem Vorstand nicht angehörenden Vereinsmitgliedern bestehenden Prüfungsausschuss. 

X. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

§ 12

Änderungen der Satzung können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden und bedürfen einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder. Zur grundsätzlichen Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich.
 

§ 13 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder. 

(2) Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, wobei jedes Mitglied schriftlich einzuladen ist. Diese Versammlung kann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder die Auflösung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen. 

§ 14 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das 

Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. 

(2) Beschlüsse der Mitglieder der Versammlung über Änderungen solcher Bestimmungen der Satzung, welche den Zweck oder die Vermögensverwaltung des Vereins betreffen, 

Verwendung des Vermögens des Vereins bei seiner Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke treten erst mit Zustimmung des Finanzamtes in Kraft.